Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der FIU wird ein wichtiger Schritt in Richtung einer verbesserten, an den individuellen Risikoprofilen orientierten Überwachung getan
In der sich ständig wandelnden Landschaft der Finanzmärkte ist es essenziell, angemessene Kontrollmechanismen zu implementieren, um illegale Aktivitäten wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Ein Schlüsselakteur in diesem Kontext ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, kurz FIU. Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der FIU wird ein wichtiger Schritt in Richtung einer verbesserten, an den individuellen Risikoprofilen orientierten Überwachung getan.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine pauschale Herangehensweise an die Finanzüberwachung nicht mehr ausreicht. Anstatt alle Transaktionen gleich zu behandeln, zielt das Gesetz darauf ab, den Fokus auf tatsächlich riskante Vorgänge zu legen. Dies hat nicht nur Vorteile für die Aufsichtsbehörden, sondern auch für Finanzinstitute, die nun in der Lage sind, ihre Compliance-Maßnahmen zielgerichteter zu gestalten.
In diesem Artikel werden wir uns mit den Kernaspekten des Gesetzes auseinandersetzen, seinen Einfluss auf die Arbeit der FIU und auf die Compliance-Anforderungen für Finanzinstitute beleuchten sowie praktische Tipps für die Umsetzung der neuen Regelungen geben.
?Anpassung an FATF-Richtlinien und Effizienzsteigerung
Das Gesetz zielt darauf ab, den risikobasierten Ansatz der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force), insbesondere der Recommendation 1, explizit im Geldwäschegesetz zu verankern. Dies ermöglicht der FIU, ihre Rolle in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch zielgerichteter zu gestalten. Ein Hauptanliegen ist dabei, die eingehenden Meldungen und Hinweise effizienter zu filtern und zu bewerten, damit riskante Transaktionen gezielt einer vertieften Analyse zugeführt werden können.
?Rechtliche Klarstellung und Bedürfnisorientierung
Durch die klarstellenden Anpassungen in den §§ 28, 30 Absatz 2 und 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes wird nicht nur die risikobasierte Arbeitsweise der FIU rechtlich abgesichert. Gleichzeitig können so die Bedürfnisse der Adressaten der Analyseberichte – nämlich der Strafverfolgungs- und sonstigen Kooperationsbehörden – besser in den Fokus gerückt werden.
Die rechtliche Klarstellung ermöglicht es, dass die Arbeit der FIU und die Anforderungen der Zusammenarbeitsbehörden effektiver aufeinander abgestimmt werden können.
?Herausforderung: Massives Meldeaufkommen
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sieht sich mit einem hohen Meldeaufkommen konfrontiert: Rund 6.792 Meldungen pro Woche und etwa 350.000 Meldungen im gesamten Jahr 2023. Diese Masse an Daten stellt eine erhebliche Herausforderung für effektive Analyse- und Bearbeitungsprozesse dar.
?Gesetzliche Anpassungen: Mehr Effizienz und Rechtsklarheit
Um diese Herausforderung zu bewältigen, werden Änderungen im Geldwäschegesetz vorgenommen. Diese Änderungen sollen Rechtsklarheit schaffen und die risikobasierte Arbeitsweise der Zentralstelle stärken. Die Ziele sind vielfältig: Einerseits soll die Arbeit der Zentralstelle effizienter werden, insbesondere bei der Filterung und Bewertung der eingehenden Meldungen.
Andererseits wird der Kernauftrag der Zentralstelle im Einklang mit der EU-Richtlinie 2015/849 geschärft, um den Fokus auf Geldwäsche, damit verbundene Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu legen.
Technologie und Kooperation: Automatisierung und vereinfachte Zusammenarbeit
Darüber hinaus ist geplant, die Zentralstelle durch den Einsatz von automatisierten Verfahren zu unterstützen. Diese technologischen Anpassungen sollen dazu beitragen, dass die Zentralstelle ihrem Kernauftrag auch unter den erhöhten Anforderungen gerecht werden kann.
Zusätzlich sollen die Modalitäten der Kooperation zwischen der Zentralstelle und ihren Partnerbehörden vereinfacht werden, vor allem zur Unterstützung der Meldepflichtigen bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte und der Bearbeitung von Fristfällen.
?Änderung im Geldwäschegesetz
Mit der Ergänzung in § 28 Absatz 1 wird klargestellt, dass die Aufgabenwahrnehmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen risikobasiert erfolgt. Es handelt sich um eine ergänzende Klarstellung des § 3a Absatz 1 GwG, wonach die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Geldwäschegesetzes grundsätzlich insgesamt einem risikobasierten Ansatz folgt.
Mit der Ergänzung wird ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, dass sich die Regelung des § 3a Absatz 1 Satz 1 auch auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Zentralstelle erstreckt.
Damit werden Rechtsunsicherheiten in der Auslegung und Anwendung der Regelung des § 3a beseitigt.
?§30 GwG wird wie folgt geändert:
Art und Umfang der Analyse haben sich am Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren. Für die risikogerechte Identifikation relevanter Meldungen und Informationen kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisierte Verfahren nach § 29 Absatz 2a (Risikobewertungssysteme) einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden.
Die Risikobewertungssysteme müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
die weitere Bearbeitung der als analyserelevant identifizierten Sachverhalte durch Amtsträger,
die Gewährleistung, dass Amtsträger die ausgesteuerten Fälle für eine weitere Analyse unverzüglich auswählen, und
die regelmäßige Überprüfung der Risikobewertungssysteme auf ihre Zielerfüllung einschließlich einer Zufallsauswahl.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann die Parameter der Risikobewertungssysteme gemeinsam mit Strafverfolgungs- und Zusammenarbeitsbehörden festlegen. Einzelheiten der Risikobewertungssysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichung die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder ihrer Zusammenarbeitsbehörden gefährden könnte.
?Fazit: Gesetzliche Neuausrichtung für effektivere Arbeit
Die anstehenden Änderungen im Geldwäschegesetz zielen darauf ab, die Effizienz und Rechtsklarheit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen deutlich zu verbessern. Angesichts des massiven Meldeaufkommens sind diese Schritte nicht nur notwendig, sondern dringend geboten. Durch die klare rechtliche Verankerung der risikobasierten Arbeitsweise, den Einsatz moderner Technologien und die Optimierung der interbehördlichen Zusammenarbeit positioniert sich die Zentralstelle zukunftsorientiert und leistungsfähig im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Diese umfassende Neuausrichtung ist ein entscheidender Schritt zur Bewältigung der aktuellen und zukünftigen Herausforderungen in der Finanzüberwachung und trägt dazu bei, die gesellschaftliche Sicherheit auf einem hohen Niveau zu halten.
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