In der Corona-Pandemie kommt es bei Bauvorhaben zunehmend zu Bauablaufstörungen. Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen auf Vergabeverfahren, Baustellendokumentation und Bauzeitnachträge.
Die wirtschaftlichen Effekte der Corona-Krise auf die Bauwirtschaft sind zunehmend spürbar, Mehrkosten sind aufgrund von Materialpreiserhöhungen, Mitarbeiterausfällen und Lieferengpässen zu erwarten.
Mehr Informationen bietet der vollständige Blogpost zur Corona-Pandemie auf unserer Website sowie in unserem Webinar zu Bau- und Planerverträgen in der Corona-Krise. Auswirkungen auf Vergabeverfahren und Baustellenabwicklungen (15.04.2020, 198,- Euro zzgl. MwSt.)!“
1. Ausgangssituation:
Die Ausbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen Quarantäne-Vorschriften werden nach Expertenauffassung im Einzelfall unter dem Begriff der „höheren Gewalt“ zu bewerten sein. Die Rechtsfolgen bestimmen sich maßgeblich aus der jeweilig der Vertragspartei zurechenbaren Risikosphäre und den getroffenen Bauverträgen sowie den zugrundeliegenden Architekten- und Ingenieurverträgen.
2. Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage:
Ansprüche des Auftraggebers aus Verzug kommen nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er durch die Corona-Pandemie in seiner Leistungserbringung behindert ist. Grundsätzlich erscheint es wichtig, dass alle am Bau Beteiligten danach streben, Bauablaufänderungen beim Planen und Bauen gemeinsam in den Griff zu bekommen und interessengerechte Lösungen zu finden.
3. Typische Fragestellungen zum Umgang mit Bauablaufstörungen werden sich aus den folgenden Themenbereichen ergeben:
a) Kapazitätsengpässe bei den Mitarbeitern
b) Lieferengpässe
c) Preissteigerungen für Lohn und Material
d) Grundsätze einer vorübergehenden Unmöglichkeit
e) Behinderung
f) Unterbrechung der Bauausführung
g) Liquiditätsengpässe des Auftraggebers
h) Kündigung
i) Kündigung aus wichtigem Grund
4. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und Vertragsanpassung
Bei einer dauerhaften Leistungsstörung müssen die beiderseitigen Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB geprüft werden. Im Falle der Kündigung droht öffentlichen Auftraggebern, die sich an die Vorgaben der VOB/A halten müssen, die Notwendigkeit der erneuten (ggf. europaweiten) Ausschreibung und Vergabe.
5. Fazit
Soweit zulässig sollen beide Vertragsparteien bei Baustillständen danach streben, interessengerechte Lösungen zum Erhalt der Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers zu finden. Dies gilt insbesondere bei Sicherstellung der Liquidität der Bauunternehmen und der Absicherung der Zahlungsansprüche. Ergänzende Vertragsvereinbarungen bezüglich der erforderlichen Vergütungsanpassungen und Bauzeitverlängerungen bedürfen einer plausiblen Dokumentation des Personal-, Geräte- und Materialeinsatzes und der Preisbildung. Voraussetzung für die erfolgreichen Nachtragsverhandlungen sind nachvollziehbare Kalkulationsmodelle zum Ausgleich der Mehrkosten, auch bei den anfallenden Allgemeinen Geschäftskosten und den Baustellengemeinkosten des Auftragnehmers.
Zu den rechtlichen und bauwirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, zu interessengerechten Handlungsoptionen und zur Vermeidung von Nachteilen bei Nachtragsverhandlungen und Liquiditätsengpässen des Auftraggebers sowie zur Sicherung Ihrer Ansprüche beraten wir Sie gerne.
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